Der Ennepe-Ruhr-Kreis - und damit auch Witten - ist von Beginn an "Partnerkommune" des Landesprogramms „Kulturrucksack NRW“ und ermöglicht vielen jungen Menschen eine interaktive Begegnung mit Kunst und Kultur. Auf dem Programm stehen kulturelle Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche der Altersgruppe 10 bis 14 Jahren. Bei den Kulturrucksackprojekten steht Partizipation im Vordergrund. Die TeilnehmerInnen erhalten die Möglichkeit, sich aktiv an einem kulturellen Prozess zu beteiligen und sie sich kreativ auszuprobieren. Die Jugendlichen sollten an Planung und Durchführung des Projektes beteiligt werden und produktiv wie auch rezeptiv daran teilhaben.
Der Zugang zu dem Projekt muss für die Zielgruppe kostenfrei oder mit deutlich ermäßigtem Eintritt möglich sein. In Witten können pro Jahr rund 10 außerschulische Projekte realisiert werden. Das Angebot reicht dabei von Tanz, Theater, Musik und Literatur über Medienprojekte bis hin zu Projekten in Bildender Kunst, Textil-Design u. v. m.
FAQ
-
1. Fristen
Kulturelle Einrichtungen und Wittener Kunst- und Kulturschaffende, die ein solches Projekt durchführen möchten, können einen Antrag bis zum 11. Dezember eines Jahres beim Kulturbüro Witten mit dem ausgefüllten Antragsformular und einem ausführlichem Kosten- und Finanzierungsplan stellen.
-
2. Antragsstellung und Beratung bei:
Juana Andrisano, Tel. 02302/581-2435, E-Mail juana.andrisano@stadt-witten.de. Weitere Informationen gibt es auch unter www.kulturrucksack.nrw.de
-
3. Wer kann den Antrag stellen?
Kulturelle Einrichtungen, Soziale Verbände, Kirchen, Vereine, sonstige Organisationen oder qualifizierte KünstlerInnen bzw. Kunst-und Kulturpädagog:innen mit Erfahrung im Vermittlungsbereich.
-
4. Kooperationen
Sollten Sie als Künstler:in einen Antrag stellen, so sollte ein/e Kooperationspartner:in, wie zum Beispiel eine Kulturelle/soziale Einrichtung etc. gefunden werden, die geeignete Räume zur Verfügung stellt. Eine solche Kooperation erleichtert auch die Akquise von Kindern und Jugendlichen, mit denen das Projekt durchgeführt werden soll. Selbstverständlich können darüber hinaus weitere Kinder und Jugendlichen akquiriert werden. Alle Einrichtungen müssen eine/n geeignete/n Künstler:in verpflichten, der /die das Projekt umsetzt. Wir sind gerne bei der Vermittlung behilflich!
-
5. Wie funktioniert die Antragstellung?
Bitte füllen Sie das Antragsformular aus und senden es mit angehängtem Kosten- und Finanzierungsplan fristgerecht und unterschrieben per Email. Das Antragsformular finden Sie im Download-Bereich in der rechten Spalte. Förderbedingungen: • Das Projekt muss sich an 10- bis 14-Jährige richten. • Das Angebot kann sich auch gezielt an nur 10-12 -Jährige oder 13-14- Jährige richten. • Es soll über das übliche Angebot der Einrichtung hinausgehen. • Das Projekt findet außerhalb des Schulunterrichtes statt. • Das Projekt ist zum 31.12. abgeschlossen, kann bei erneuter Antragsstellung im Folgejahr jedoch weitergeführt werden. • Die Projekte können wöchentlich, ganzjährig, nur über einen bestimmten Zeitraum, oder auch als Block bspw. während der Ferien durchgeführt werden • Kinder- und Jugendliche sollen in ihrer Eigenkreativität gefördert werden. • Die Kinder und Jugendlichen sollen von KünstlerInnen/Kulturpädagog:innen angeleitet werden. • Projekte, bei denen die Kinder und Jugendlichen in die Planung mit einbezogen werden, finden besondere Berücksichtigung. Förderfähig sind: • Honorarkosten • Sachkosten z.B.: Materialien, Fahrtkosten, Werbung, evtl. Eintrittsgelder etc. Mittelabruf Nach der Förderzusage rufen Sie die Mittel unter Angabe Ihrer Bankverbindung via E-Mail beim Kulturbüro ab. Jury Die fachkundige Jury setzt sich zusammen aus dem Amt für Jugendhilfe und Schule, Abteilung Jugendförderung, Jugendkulturarbeit und dem Kulturbüro Witten.
-
6. Ablauf
• Beratungsgespräch und Antragsstellung beim Kulturbüro Witten • Nach Zustimmung der fachkundigen Jury wird der Antrag dem Land zur Genehmigung vorgelegt. Bei positiver Rückmeldung (Mitte März) kann das Projekt realisiert werden. • Nach Abschluss des Projektes ist ein Verwendungsnachweis mit Sachbericht zu erstellen.
-
7. Verwendungszweck
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
-
8. Kosten- und Finanzierungsplan
Der Kosten- und Finanzierungsplan muss ausgeglichen sein. Drittmittel oder Eigenmittel des/der Antragsteller:in oder dessen Kooperationspartner:innen sind anzugeben. Sofern durch Dritte (sonstige Förderstellen, SponsorInnen) vor, nach oder im Laufe des Projektes weitere Mittel zur Verfügung gestellt werden, muss dies dem Kulturbüro Witten unmittelbar via E-Mail mitgeteilt werden. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. In die Kalkulation sind nur kassenwirksame und förderfähige Leistungen aufzunehmen. Alle in die Kalkulation aufzunehmenden Daten dürfen sich ausschließlich auf die Finanzierung des beantragten Projektes beziehen. Die Förderung eines anderen Projektes oder eine Rücklagenbildung durch Mittel des beantragten Projektes ist ausgeschlossen. Personalkosten Die Personalkosten beinhalten die Honorare (nicht Fachleistungsstundensätze) sowohl für das künstlerische Personal, als auch die für die direkt am Projekt Beteiligten. Die Stunden der Vor- und Nachbereitung sind ebenso zu benennen, wie die geplanten Stunden der Projektarbeit vor Ort. Als künstlerisches Honorar werden maximal 40 Euro und für Studierende maximal 25 Euro je Zeitstunde anerkannt. Für die notwendige tägliche Vor- und Nachbereitung der einzelnen Projekttage sind maximal insgesamt 1/3 der Honorarkosten vor Ort anerkennungsfähig. Die Vor- und Nachbereitungszeit muss in einem angemessenen Verhältnis zur konkreten praktischen Projektarbeit mit den Kindern und Jugendlichen stehen. Kosten für die konzeptionelle Arbeit sind nicht förderfähig. Sachkosten Unter der Position „Sachkosten“ sind die Sach- und Verbrauchsmittel aufzulisten. Kosten für die Verpflegung der Teilnehmer sind in einem angemessenen Rahmen förderfähig. Investive Anschaffungen sind in der Regel nicht zulässig. Vor Bewilligung bereits beschaffte Sach- und Verbrauchsmittel können nicht als Ausgaben anerkannt werden. Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für diesen zu verwenden. Eine Anlage über die angeschafften Sachmittel und Verbrauchmaterialien incl. der Anschaffungskosten ist dem Verwendungsnachweis beizufügen. Freiwillige Kosten Freiwillige Kosten, die für eine Realisierung des Projektes nicht zwingend notwendig sind (zum Beispiel Präsente, Premierenfeiern und Premierengeschenke), sind nicht förderfähig.
-
9. Mindestteilnehmer:innenzahl
Die Mindestteilnehmer:innenzahl für die Kulturrucksackprojekte liegt bei 8 Kindern und Jugendlichen in der Altersgruppe von 10 bis 14 Jahren. Nur in begründeten Einzelfällen kann die Mindestteilnehmer:innenzahl unterschritten werden. Im Projektverlauf ist eine Teilnehmer:innenliste zu führen. Zeichnet sich bereits vor Projektbeginn ab, dass die Mindestteilnehmer:innenzahl nicht erreicht wird, so ist dies dem Kulturbüro Witten unverzüglich mitzuteilen. Über Maßnahmen zur Gegensteuerung, wie z. B. verstärkte Werbung, Anpassung der Durchführungszeiten etc. wird gemeinsam mit dem Kulturbüro Witten beraten.
-
10. Öffentlichkeitsarbeit / Werbemaßnahmen
Auf allen Ankündigungen (Plakate, Programme, Broschüren, Presseveröffentlichungen, Internetpräsentationen etc.) sowie Katalogen ist mit • dem Landeswappen der Landesregierung Nordrhein-Westfalens verbunden mit dem Zusatz „Gefördert durch:“ • dem Kulturrucksack NRW Logo • Logos der Kooperationspartner:innen an deutlich sichtbarer Stelle auf die gemeinsame Förderung hinzuweisen. Die unterschiedlichen Logos werden zur Verfügung gestellt. Damit wir das Projekt auf der Internetseite des Kulturrucksacks, auf unseren eigenen Internetpräsenzen und in unserem Flyer richtig präsentieren können, benötigen wir einige Infos zum Projekt. Deshalb bitten wir bereits vor einer Förderzusage darum, das Formular „KR_ÖA-Planer“ auszufüllen und uns via E-Mail zuzusenden. Das Formular finden Sie im Download-Bereich in der rechten Spalte.
-
11. Datenschutzverordnung
Auf Grund der neuen DSGVO gibt es einige Aspekte, die bei Veröffentlichungen von Fotos usw. berücksichtigt werden müssen. Die entsprechenden Formulare finden Sie im Download-Bereich in der rechten Spalte: • „DSGVO_Einverständnis Doz“ (DSGVO_1.pdf) Erst nach Zusendung der PDF dürfen wir die DozentInnen in unserer Werbung als Projekt-AnsprechpartnerInnen nennen • „DSGVO_Einverständnis einzeln. TN“ (DSGVO_2.pdf) Mit dieser PDF erhält man die Erlaubnis, dass Fotos, Videos usw. der TeilnehmerInnen veröffentlicht werden dürfen. Die gesammelten Einverständniserklärungen werden bei den AntragsstellerInnen aufbewahrt. • „DSGVO_Einverständnis ges. TN“ (DSGVO_3.pdf) Wenn alle Einverständniserklärungen vorliegen, muss die PDF „Bestätigung_Einverständnis Datenschutz_ges. TN“ ausgefüllt und dem Kulturbüro Witten via E-Mail zugestellt werden.
-
12. Verwendungsnachweis
Unmittelbar nach dem Projektende, spätestens jedoch bis zum 04.01. des Folgejahres, ist ein Verwendungsnachweis einzureichen. Mit dem Verwendungsnachweis wird dokumentiert, ob das Projekt inhaltlich erfolgreich war und die Mittel zweckgebunden verwendet wurden. Bitte senden Sie uns neben dem ausgefüllten Formular Verwendungsnachweis auch den zahlenmäßigen Nachweis der Projektkosten sowie der Gesamteinnahmen samt den Originalbelegen zu. Das auszufüllende Formular finden Sie im Download-Bereich in der rechten Spalte. Wir bitten um Zusendung via E-Mail. Die Buchführung und die Belege sind 5 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
-
13. Erklärung der Fördermittelempfänger:in / Jugendschutz
Sofern der Auftrag die Betreuung und/oder Beaufsichtigung von Teilnehmenden bei Veranstaltungen des Kulturbüros Witten beinhaltet, erklärt der/die Fördermittelempfänger:in, dass gegen ihn/sie bzw. die von ihm/ihr im Projekt eingesetzten Personen keine rechtskräftigen Verurteilungen von Straftaten wegen der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter 16 Jahren nach §171 StGB oder wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis181 a, 182 bis 184 f StGB, wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225StGB oder wegen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit nach §§ 232 – 233a, 234, 235, 236 StGB sowie einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder vorliegen oder entsprechende Ermittlungsverfahren anhängig sind. Als Fördermittelempfänger:in und Auftraggeber:in sind Sie berechtigt, ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis von Mitarbeitenden und ehrenamtlich Beschäftigten einzufordern.