Der Rat der Stadt Witten hat mit Satzungsbeschluss vom 14.11.2005 auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 114 a Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666 / SGV.NW. 2023) in der zurzeit gültigen Fassung die Anstalt des öffentlichen Rechts – Kulturforum Witten – gegründet und das ihr zustehende Recht zur Erhebung von Entgelten nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) auf die Anstalt übertragen. Aufgrund dieser Ermächtigung hat der Verwaltungsrat des Kulturforums Witten in seiner Sitzung vom 14.05.2009 entsprechend § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 i) der Anstaltssatzung folgende Änderung der Entgeltordnung des Stadtarchivs Witten beschlossen:
1. AUSKÜNFTE
2. ABSCHRIFTEN
3. PERSONENSTANDSURKUNDEN
4. ANFERTIGUNG VON KOPIEN UND MIKROFILMKOPIEN
5. ENTGELTE FÜR FOTOGRAFISCHE ARBEITEN
6. ENTGELTE FÜR DIE EINRÄUMUNG VON NUTZUNGSRECHTEN
Nutzung einer Reproduktion von Archivgut
Zahlungspflichten an Dritte aufgrund von Urheberrechten oder vertraglichen Vereinbarungen bleiben unberührt.
7. AUSLAGEN
Unbeschadet der nach Ziffer 1 - 6 dieser Entgeltordnung festzusetzenden Entgelte sind dem Stadtarchiv entstehende Auslagen zu ersetzen. Hierzu gehören insbesondere die Kosten für Porto und Verpackung sowie Telefon- und Telefaxkosten.
8. ENTGELTBEFREIUNG/MENGENRABATTE
Eine Befreiung von den Entgeltpflichten oder Minderung kann erfolgen, wenn die Inanspruchnahme des Stadtarchivs wissenschaftlichen, schulischen oder Zwecken der Heimatforschung dient und ein überwiegend privates oder gewerbliches Interesse nicht vorliegt. Mengenrabatte können insbesondere bei Punkt 6 eingeräumt werden, wenn eine größere Anzahl von Bildern veröffentlicht werden soll. Über eine entsprechende Entgeltminderung entscheidet die Archivleitung.
9. INKRAFTTRETEN
Diese Entgeltordnung tritt am 01.06.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 05.11.2001 außer Kraft.